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Prof. Dr. mult. Eckhard Nagel zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Suizidbeihilfe
Bayreuth (KNA) Der Bayreuther Mediziner, Ethiker und Philosoph Eckhard Nagel fordert nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Suizidbeihilfe eine neue Gesetzesinitiative des Bundestags. Diese solle klarstellen, dass die Medizin Sterbenden alle Hilfen bieten dürfe, aber sich dabei klar von der Unterstützung der Selbsttötung im konkreten Fall abgrenze, sagte Nagel am Mittwoch der Katholischen Nachrichten-Agentur (KNA). "Suizidbeihilfe aus dem Bereich Medizin und Pflege darf nicht stattfinden."
Nagel erklärte, das Thema Tötung sei keines, was in den Ausbildungen vorkomme, es gebe dazu also gar kein dezidiertes Wissen. Selbsttötung dürfe ferner nicht auf eine chemische Formel, also ein Tötungsmittel, reduziert werden. "Es braucht unbedingt menschliche Begleitung."
Wenn sich tatsächlich jemand mit einem Tötungsmittel das Leben nehmen wolle, könne daneben wegen des Berufsbildes kein Arzt oder Pfleger sitzen, so Nagel. Dann seien vielmehr etwa Geistliche gefragt, die "vertraut sind mit dem Übergang zum Tod" und für den konkreten Fall Verantwortung übernehmen könnten.
Der Experte ergänzte hinsichtlich einer möglichen neuen Bundestagsinitiative: "Verboten werden muss zudem, dass unter professionellen Gesichtspunkten eine Grundfeste unseres Zusammenlebens infrage gestellt wird, nämlich, dass wo immer möglich das Leben zu schützen und zu erhalten ist." Nagel plädierte dafür, den Hospiz- und Palliativbereich weiter zu stärken. Dieser könne eine wirkliche Alternative zum begleiteten Suizid sein.
Nagel ist Geschäftsführender Direktor des Instituts für Medizinmanagement und Gesundheitswissenschaften der Universität Bayreuth. Von 2001 bis 2016 war er Mitglied des Nationalen beziehungsweise des Deutschen Ethikrates. Aktuell gehört er dem Präsidium des Deutschen Evangelischen Kirchentages an.
Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat den Menschen am Mittwoch ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben zugesprochen. Dieses Recht schließe die Freiheit ein, auch die freiwillige Hilfe Dritter in Anspruch zu nehmen. Der Zweite Senat geht vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus und beruft sich auf die zentralen beiden ersten Artikel der Verfassung. Zugleich räumen die Richter dem Gesetzgeber einen Gestaltungsspielraum ein: Der Staat könne etwa Aufklärungs- und Wartepflichten für Suizidwillige festlegen.
aus einer Meldung der Katholischen Nachrichten-Agentur GmbH (KNA) vom 26.02.2020